Allgemeine Geschäftsbedinungen
 Bacherenertec e.K.

1. Allgemeines

a)

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Besteller“), wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

b)

Insbesondere finden unsere AGB auf Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von beweglichen Sachen („Ware“) Anwendung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ware von uns hergestellt oder von Zulieferern bezogen wurde (§§ 433, 651 BGB).

c)

Unsere AGB finden als Rahmenvereinbarung mit demselben Besteller auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen Anwendung. Ein Hinweis im Einzelfall auf unsere AGB ist nicht erforderlich.

d)

Es gelten ausschließlich unsere AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Bestandteil des Vertrages, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall und insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Bestellers die Lieferung an ihn ohne Vorbehalte ausführen.

e)

Treffen wir mit dem Besteller im Einzelfall individuelle Abreden und/oder Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben diesen Vorrang vor unseren AGB. Maßgeblich für den Inhalt derartiger Abreden und/oder Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung unsererseits.

f)

Erklärungen und Anzeigen des Bestellers (z. Bsp. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktrittserklärungen oder Minderungserklärungen), die nach dem Vertragsschluss uns gegenüber abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

g)

Die Bezugnahme unserer AGB auf gesetzliche Vorschriften dient lediglich der Klarstellung. Die gesetzlichen Vorschriften gelten auch ohne eine derartige Bezug-nahme, soweit sie nicht durch die AGB abgeändert oder ausgeschlossen werden.

2. Abschluß des Vertrages

a)

Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Besteller Kataloge, technische Datenblätter (z. Bsp. Zeichnungen, Berechnungen, Kalkulationen, DIN-Normen-Verweisungen), sonstige Produkt-beschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben. An diesen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht, noch gewerblich genutzt werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns herauszugeben. Das Recht Kalkulations- und Druckfehler zu berichtigen, behalten wir uns vor.

b)

Der Besteller kann uns etwaige eigene Schutzrechte oder Know-how nur ent-gegenhalten, wenn er uns gegenüber, spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt unserer Unterlagen, schriftlich auf das Bestehen eigener Rechte hingewiesen hat.

c)

Mit der Bestellung der Ware gibt der Besteller ein verbindliches Vertragsangebot ab. Dieses Vertragsangebot kann von uns innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Bestellung angenommen werden, sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt. Die Annahme dieses Vertragsangebotes erfolgt durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware an den Besteller.

d)

Storniert der Besteller einen von uns bestätigten Auftrag, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Kosten in voller Höhe, mindestens aber 20 % des Auftrags-wertes (netto) vom Besteller zu verlangen.

e)

Auf Anforderung des Bestellers stellen wir einen Satz Revisionsunterlagen in deutscher Sprache zur Verfügung. Der Versand dieser Unterlagen erfolgt ausschließlich per E-Mail. Für den Versand der Unterlagen auf CD erheben

wir eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 5,00 €.

f)

Die Bereitstellung von fremdsprachigen Revisionsunterlagen und Unterlagen in Papierform sind kostenpflichtig.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

a)

Von uns angegebene Preise gelten ab Werk (ausschließlich Fracht und Umsatzsteuer).

b)

Wir sind berechtigt, bei wesentlichen Änderungen auftragsbezogener Kostenfaktoren, eine entsprechende Anpassung unserer Preise vorzunehmen. Metallpreisfestlegungen gelten nur vorbehaltlich der Eindeckungsmöglichkeit von Rohmetallen und Devisen.

c)

Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, wird von uns für erforderlich gehaltene Einwegverpackung zum Selbstkostenpreis berechnet. Werden von uns Mietbehälter verwendet, wird die entsprechende Miete berechnet. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungs-

verordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Bestellers; ausgenommen sind Europaletten und Gitterboxen.

d)

Der Besteller trägt bei einem Versendungskauf (Nr. 5 a)) die Transportkosten ab Werk bis zu einem Nettorechnungsbetrag in Höhe der angegebenen Kosten. Wünscht der Besteller eine Transportversicherung für die Ware, sind die Kosten vom Besteller zu tragen. Etwaig anfallende Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentlichen Abgaben trägt ebenfalls der Besteller.

e)

Wenn in unserer Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel genannt ist, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware fällig und zu zahlen. Wir sind bei Verträgen mit einem Lieferwert ab 5.000,00 EUR berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von max. 30% des Kaufpreises (netto) zu verlangen. Die entsprechende Anzahlung ist mit der technischen und/oder kaufmännischen Freigabe fällig und zu zahlen. Der Rechnungsversand erfolgt ausschließlich per Mail.

f)

Der Besteller kommt mit Ablauf der vorgenannten Frist zur Zahlung des Kaufpreises in Verzug. Während des Verzuges wird der Kaufpreis in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes verzinst. Der Anspruch auf Fälligkeitszins nach dem Handelsgesetzbuch (§ 353 HGB) bleibt hiervon unberührt. Wir behalten uns die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden ausdrücklich vor.

g)

Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen kann der Besteller nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen vornehmen. Der Besteller ist auch zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertrag geltend macht. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller uns gegenüber nur gelten machen, wenn der Gegenanspruch des Bestellers auf demselben Kaufvertrag beruht.

h)

Wird unser Zahlungsanspruch gegenüber dem Besteller nach Vertragsschluss durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet (z. Bsp. durch Stellung eines Insolvenzantrags), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bezieht sich der Vertrag auf die Herstellung von unvertretbaren Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären. Unberührt bleiben die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung.

i)

Schecks und Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber, Wechsel ferner nur vorbehaltlich ihrer Diskontfähigkeit angenommen. Die Kosten für Diskontierung, Steuereinzug und Spesen trägt der Besteller.

4. Lieferfrist und Lieferverzug

a)

Die Lieferfrist für die Lieferung der Ware wird zwischen uns und dem Besteller individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.

b)

Können wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Besteller von uns informiert und wir werden die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, die Lieferung einzustellen oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt neben behördlichen Anordnungen oder Maßnahmen, höherer Gewalt, Streik, Aus-sperrung, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Rohstoffmangel oder jede andere ähnliche Behinderung, insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben.

c)

Wir sind zur Teillieferung berechtigt, wenn diese dem Besteller zumutbar ist. Sind Lieferfristen vereinbart, werden die Zeiträume für den Transport addiert. Die Lieferzeit beginnt mit Erteilung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung von vom Besteller zu beschaffenden Bestellangaben, Unterlagen, Freigaben oder dem Eingang einer zu erbringenden Zahlung. Liefertag ist der Tag des Versandes. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, gilt der Tag der Bereitstellung als Liefertag.

d)

Wir kommen nur durch eine Mahnung des Bestellers in Lieferverzug. Ansonsten gelten die gesetzlichen Regelungen. Soweit wir in Lieferverzug geraten, kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die entsprechende Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

e)

Bei Rahmenabschlüssen, Deckungskäufen und Abrufaufträgen können wir ab 1 Monat nach Auftragsbestätigung verbindliche Einteilung verlangen. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht innerhalb von 2 Wochen nach oder gerät er in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu fordern.

f)

Ist eine Abnahme nach besonderen Bedingungen durch den Besteller oder von ihm beauftragten Dritten vereinbart, so ist diese in unserem Werk unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft durch uns durchzuführen. Erfolgt die Abnahme trotz Setzens einer angemessenen Nachfrist nicht, sind wir berechtigt, die Ware zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern. Damit gilt die Ware als abgenommen.

g)

Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrages bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. Bsp. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Bestellers gem. Nr. 8 unserer AGB.

h)

Ist eine fristgerechte Lieferung nicht möglich und der Ausbruch des COVID 19 Virus und jegliche andere als Pandemie deklarierte Vorkommnisse hierfür mittelbar oder unmittelbar ursächlich, ist die bacherenertec e.K. von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung befreit. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass direkte Lieferanten der der bacherenertec e.K. oder weitere Lieferanten in der Lieferkette beeinträchtig sind und hierdurch die bacherenertec e.K. nicht oder nicht rechtzeitig beliefert werden kann. In diesem Fall wird die bacherenertec e.K. die Lieferung unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses nachholen. Im Falle von Lieferschwierigkeiten aufgrund einer Pandemie ist die bacherenertec e.K. nicht verpflichtet, auf einen anderen Lieferanten zurückzugreifen, soweit dieser nicht zu den gleichen Konditionen liefern kann. Es liegt somit im Ermessen der bacherenertec e.K. einen alternativen Lieferanten zu wählen, eine derartige Verpflichtung besteht jedoch nicht.

5. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

a)

Die Lieferung der Ware erfolgt ab Werk. Dort ist auch der Erfüllungsort. Die Ware wird auf Verlangen und Kosten des Bestellers an einen anderen Be-stimmungsort versandt (Versendungskauf). Wir sind berechtigt, die Art der Ver-sendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung) selbst zu bestimmen, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

b)

Der Kunde ist verpflichtet, die zum Schutz der Ware während des Transportes verwendeten Umverpackungen unmittelbar nach der Anlieferung zu entfernen und die Ware noch im Beisein des Spediteurs auf evtl. Schäden zu überprüfen.

c)

Spätestens mit der Übergabe der Ware geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht sowie die Verzögerungsgefahr bei einem vereinbarten Versendungskauf bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Wurde zwischen uns und dem Besteller eine Abnahme vereinbart, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Für eine vereinbarte Abnahme gelten die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Befindet sich der Besteller mit der Annahme in Verzug, steht dies einer Übergabe bzw. Abnahme gleich.

d)

Kommt der Besteller mit der Annahme der Ware in Verzug („Annahme-verzug“), unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen Gründen, die vom Besteller zu vertreten sind, sind wir berechtigt, Ersatz des daraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. Bsp. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 20 EUR pro Kalendertag beginnend mit der Lieferfrist. Ist keine Lieferfrist bestimmt, beginnt die Berechnung mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Unberührt bleibt der Nachweis das uns ein höherer Schaden entstanden ist. Ebenfalls unberührt bleiben unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung). Wird die vorgenannte Pauschale von uns geltend gemacht, ist sie auf weitergehende von uns gegenüber dem Besteller geltend gemachte Geldansprüche anzurechnen. Der Besteller kann den Nachweis führen, dass uns kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

6. Maße und Gewichte

a)

Maße, technische Werte und sonstige Eigenschaften unserer Produkte geben wir nach bestem Wissen an.

b)

Für die Abrechnung sind die in unseren Lieferscheinen angegebenen Gewichte, Mengen und Stückzahlen maßgebend. Für Umarbeitungs- und Beistell-material gelten unsere Eingangsgewichte. Reklamationen dieser Angaben können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb einer Woche nach Ablieferung bei uns eingehen.

7. Mängelansprüche des Käufers

a)

Soweit im nachfolgenden nicht anderes geregelt ist, bestimmen sich die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung oder mangelhafter Montageanleitung) nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften. Unberührt bleiben in allen Fällen die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. § 478, 479 BGB).

b)

Gewährleistungsansprüche für Schäden, die auf dem Transport ab Werk entstehen, sind ausgeschlossen, sofern wir nicht selbst Transporteur sind. Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind ebenfalls ausgeschlossen bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung der Ware, fehlerhafter Montage, Inbetriebsetzung, Bedienung und Behandlung durch den Besteller oder von ihm beauftragten Dritten, natürlicher Abnutzung, mangelhafter Austauschwerkstoffe, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund und chemischen, elektro-chemischen und elektrischen Einflüssen, sofern diese nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind. Die Gewährleistung entfällt auch, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung die Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung dadurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.

c)

Die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung ist Grundlage unserer Mängelhaftung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Besteller vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden.

d)

Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen eines Herstellers (z. Bsp. bei Deckungskäufen) oder sonstiger Dritter (z. Bsp. Werbeaussagen) übernehmen wir keine Haftung.

e)

Die Geltendmachung von Mängelansprüchen des Bestellers setzt voraus, dass er den gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Mängel die sich bei der Untersuchung oder später zeigen, sind uns gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Besteller hat unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügeobliegenheit offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferungen) unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigen gelten als unverzüglich, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgen, wobei für die Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung der Anzeigen genügt. Eine Haftung unsererseits wegen eines nicht angezeigten Mangels ist ausgeschlossen, wenn der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige versäumt. Vorgenannte Einschränkungen gelten nicht, wenn der Mangel unsererseits arglistig verschwiegen wurde.

f)

Bei Mangelhaftigkeit der Ware sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) vorzunehmen oder eine mangelfreie Sache zu liefern (Ersatzlieferung).

g)

Die von uns geschuldete Nacherfüllung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. In diesem Fall kann er einen angemessenen Teil des Kaufpreises, der in einem angemessenen Verhältnis zum Mangel steht, zurückzubehalten.

h)

Der Besteller hat uns im Fall der Nacherfüllung die beanstandete Ware zu Prüfzwecken zurückzugeben. Der Besteller hat uns die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Nehmen wir eine Ersatzlieferung vor, ist die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

i)

Bei Vorliegen eines Mangels haben wir die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege,- Arbeits- und Materialkosten zu tragen. War ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers unberechtigt, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen.

j)

Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzender angemessener Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Das Rücktrittsrecht ist bei Vorliegen eines unerheblichen Mangels ausgeschlossen.

k)

Der Besteller kann Ansprüche wegen Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur nach Maßgabe von Nr. 8 der AGB geltend machen. Im Übrigen sind diese Ansprüche ausgeschlossen.

8. Haftung

a)

Bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten haften wir nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus unseren AGB nichts anderes ergibt.

b)

Eine Haftung wegen Schadensersatzes – gleich aus welchem Rechtsgrund – kommt nur in Betracht, wenn uns, unseren Organen, gesetzlichen Vertretern, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur:

1.

für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

2.

für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, insbesondere die Lieferung einer von wesentlichen Mängeln freien Ware sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung der Ware ermöglichen sollen oder den

Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken); unsere Haftung ist in diesem Fall jedoch auf den Ersatz des für uns vorhersehbaren oder typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

c)

Die sich aus Nr. 8 Buchst. b) der AGB ergebenden Haftungsbeschränk-ungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Dies gilt auch für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

d)

Haften wir für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag in Höhe von 3.000.000, 00 Euro je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt. Dies gilt auch, wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

e)

Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Es gelten im Übrigen die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

f)

Haben wir nach Anweisungen oder Zeichnungen des Bestellers gefertigt, so hat dieser uns insoweit unter Verzicht auf eigene Ansprüche von evtl. Ansprüchen Dritter wegen Schadenersatz oder Schutzrechtsverletzungen freizustellen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

g)

Technische Auskünfte oder Beratungen, die nicht zum geschuldeten und vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, erfolgen unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

h)

Eine weitere Haftung wegen Betriebsausfalls, Betriebsunterbrechung oder entgangenem Gewinn ist ausgeschlossen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind. Für weitergehende sonstige mittelbare Schäden ist die Haftung ausgeschlossen.

i)

Eine Haftung unsererseits besteht nur, wenn diese vom Besteller innerhalb der Verjährungsfrist für Sachmängelhaftungsansprüche gem. Nr. 9 der AGB eintreten und uns gegenüber vom Besteller unverzüglich nach Schadenseintritt schriftlich angezeigt werden.

j)

Vorstehende Haftungsausschlüsse- und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang für unsere Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungs-gehilfen.

9. Verjährung

a)

Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechts-mängeln beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Lieferung der Ware bzw. bei der Vereinbarung einer Abnahme ab dem Zeitpunkt der Abnahme.

b)

Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Vorschriften zur Verjährung bei Sach- und Rechtsmängeln -insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB- unberührt. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

c)

Die vorstehenden kaufrechtlichen Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadenersatzansprüche des Bestellers gem. Nr. 8 der AGB ausschließlich der gesetzlichen Verjährungsfristen.

10. Eigentumsvorbehalts- und Sicherungsrechte

a)

Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren (Eigentumsvorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderung aus dem Vertrag und den laufenden Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller vor.

b)

Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung aufgrund des Scheck- Wechsel- Verfahrens vereinbart haben, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt auch nicht durch die Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Zahlungen des Bestellers zur Erfüllung bestimmter Verpflichtungen sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des

Gegenwertes

bei uns.

c)

Dem Besteller ist es untersagt Waren, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung von Forderungen zu übereignen.

d)

Der Besteller verpflichtet sich zur pfleglichen Behandlung sowie zur ordnungs-gemäßen Lagerung der Vorbehaltsware. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden aus-reichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

e)

Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen. Der Besteller hat uns unverzüglich alle Informationen zur Erhebung einer Drittwiderspruchsklage gem. § 771 Abs. 1 ZPO mitzuteilen. Der Besteller haftet uns gegenüber vollumfänglich für den Ausfall der von uns gegen den Dritten geltend gemachten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.

f)

Wir sind bei einem vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Forderung berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.

g)

Die Eigentumsvorbehaltsware darf vom Besteller im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußert, verarbeitet, vermischt oder mit anderen Sachen verbunden werden. Macht der Besteller hiervon Gebrauch gilt das Folgende ergänzend.

h)

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf alle Erzeugnisse die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehen zu deren vollem Wert. Wir gelten in diesem Fall als Hersteller.

i)

Soweit nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren mit Waren Dritter, dem Dritten Eigentumsrechte am Erzeugnis entstehen, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

j)

Der Besteller tritt die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaig entstandenen Miteigentumsanteil nach Nr. 10 Buchst. i) zur Sicherheit an uns ab. Die Verpflichtungen nach Nr. 10 Buchst. c) gelten auch für die abgetretene Forderung. Wird eine Forderung durch eine Weiterlieferung der Vorbehaltsware durch den Besteller in ein mit seinem Abnehmer bestehendes Kontokorrent aufgenommen, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Kontokorrentforderung hatte. Wir nehmen die Abtretungen an.

k)

Der Besteller wird neben uns zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Soweit der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Insolvenzeröffnungsantrag gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit besteht, verpflichten wir uns die Forderung nicht einzuziehen. Tritt ein solcher Fall ein, ist der Besteller verpflichtet uns die abgetretene Forderung und den Schuldner bekannt zu geben und alle zum Einzug erforderliche Angaben zu machen und die dazu notwendigen Unterlagen an uns auszuhändigen. Die Abtretung der Forderung ist dem Dritten gegenüber schriftlich mitzuteilen.

l)

Übersteigt der realisierte Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

11. Gerichtsstand und Rechtswahl

a)

Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher nationaler und internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigen unser Geschäftssitz in Auenwald. Dies gilt auch für Ansprüche aus Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten. Die Möglichkeit eine Klage auch am Gerichtsstand des Bestellers zu erheben, wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

b)

Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN- Kaufrechts sind ausgeschlossen.

Stand: 03.07.2024